Eine „Sicherungskopie“ ist eine gesetzlich zulässige Kopie einer Software, die nicht zusätzlich verwendet werden darf. Sie dient als Backup, falls die ursprünglich verwendete Software unbrauchbar wird. Gemäß § 69d Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist es im Allgemeinen nicht gestattet, von Softwareprogrammen eine Privatkopie zu erstellen. Es gibt jedoch eine Ausnahme für die Erstellung einer Sicherungskopie des Programms, sofern der Anbieter nicht bereits eine Kopie der Software bereitstellt.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Erstellen weiterer Kopien der Software für beispielsweise Freunde oder Verwandte, nicht gestattet ist. Wenn das Originalprogramm verkauft wird, muss die Sicherheitskopie entweder gelöscht oder dem Käufer übergeben werden.
Zusätzlich zu den Sicherungskopien gibt es auch die Begriffe “Privatkopie” und “Raubkopie”. Eine Privatkopie bezieht sich auf eine Kopie, die für den privaten Gebrauch erstellt wird. Eine Raubkopie hingegen ist eine illegale Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes.
Die Regeln und Bestimmungen rund um Sicherungskopien, Privatkopien und Raubkopien sind ein wichtiger Teil des Urheberrechts. Sie dienen dazu, die Rechte der Urheber zu schützen und gleichzeitig den Nutzern einen gewissen Spielraum bei der Nutzung der Software zu ermöglichen.