Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Wiederholungsgefahr

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Der Begriff „Wiederholungsgefahr“ meint die Gefahr, welche zukünftig hochwahrscheinlich wieder auftreten wird. Ein gutes Beispiel ist die zukünftige Wiederholung einer Eigentumsrechtsverletzung. Dadurch erzielt man mehr Sicherheit der Betroffenen und mindert weitere Verletzungen in der kommenden Zeit. Eine solche Schutzmaßnahme darf das Gericht einsetzen, damit der Verletzte Inhaber der Marke geschützt wird. Die Wiederholungsgefahr dient, um schließlich die Interessen der Inhaber einer Marke sicherzustellen und natürlich auch zu schützen. Es ist wichtig abwiegen zu können, ob es sich potentiell in der Zukunft nochmal um eine Verletzung des Eigentumsrechts handelt, um es dann als Wiederholungsgefahr zu deuten. Die rechtlichen Verfahren weichen jedoch je nach Gerichtsbarkeit ab und dementsprechend auch die Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr. Bei einer einmaligen Verletzung sind Beweise von dem Rechteinhaber benötigt, sodass es vom Gericht als eine Wiederholungsgefahr eingeordnet werden kann. Diese beinhalten Zeugenaussagen oder auch Dokumentationen von vergangenen Verletzungen. Dann gibt es noch Faktoren die eine Rolle spiele, um zu beurteilen, ob es sich um eine Wiederholungs-gefahr handelt. Dazu gehören wie ernst die Verletzung war, ob man es geringer einschätzt oder schon deutlich höher. Noch gehört dazu wie das Verhalten des Täters gegenüber der Verletzten ist, um dann natürlich zukünftige Absichten einschätzen zu können und dementsprechend zu handeln. Es ist wichtig, die spezifischen rechtlichen Kontexte und Anforderungen jedes Rechtsgebiets zu berücksichtigen, um eine präzise Differenzierung bei verschiedenen Rechtsgebieten hinsichtlich der Wiederholungsgefahr vorzunehmen und mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Beispielsweise kann die Überlegung der Gefahr der Wiederholung im Urheberrecht andere Anforderungen erfüllen als im Markenrecht oder im Eigentumsrecht.