Art. 13 DSG (Schweiz) Zertifizierung

  1. Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.
  2. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
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Artikel 13 regelt die Auskunftspflicht von Inhabern von Datensammlungen gegenüber betroffenen Personen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten gemäß dem schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz.