Art. 31 DSGVO (EU) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Art. 31 DSGVO (EU) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.