Gesetze

Art. 43 DSV (Schweiz) Verhaltenskodizes

Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b DSG erfüllt.  

Art. 42 DSV (Schweiz) Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane

Das Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane enthält die von den Bundesorganen gemachten Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 DSG sowie nach Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung. Es ist im Internet zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden die Registereinträge über geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 31.

Art. 41 DSV (Schweiz) Zusammenarbeit mit dem NCSC

Der EDÖB kann die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit mit dem Einverständnis des meldepflichtigen Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten. Der EDÖB lädt das NCSC zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft.

Art. 39 DSV (Schweiz) Bearbeitung von Personendaten

Der EDÖB kann Personendaten, einschließlich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten: zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten; zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten; zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden; zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG; zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004[2] (BGÖ); […]

Art. 38 DSV (Schweiz) Mitteilung von Entscheiden, Richtlinien und Projekten

Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen dem EDÖB im Bereich des Datenschutzes ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit. Die Bundesorgane legen dem EDÖB alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.

Art. 37 DSV (Schweiz) Kommunikationsweg

Der EDÖB kommuniziert mit dem Bundesrat über die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Diese oder dieser leitet die Vorschläge, Stellungnahmen und Berichte unverändert an den Bundesrat weiter. Der EDÖB reicht Berichte zuhanden der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste ein.

Art. 36 DSV (Schweiz) Sitz und ständiges Sekretariat

Der Sitz des EDÖB befindet sich in Bern. Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten des ständigen Sekretariats des EDÖB ist die Bundespersonalgesetzgebung anwendbar. Die Angestellten sind im Rahmen des Vorsorgewerks Bund bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

Art. 35 DSV (Schweiz) Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.  

Art. 34 DSV (Schweiz) Evaluationsbericht

Das zuständige Bundesorgan unterbreitet dem EDÖB den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat zur Stellungnahme. Es unterbreitet dem Bundesrat den Evaluationsbericht mit der Stellungnahme des EDÖB.