Art. 11 DSG (Schweiz) Verhaltenskodizes
Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen. Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen. Art. 11 DSG CH Artikel 11 DSG CH Art. 11 DSG Schweiz Artikel 11 DSG Schweiz Art. 11 BDSG CH Artikel […]
Art. 10 DSG (Schweiz) Datenschutzberaterin oder -berater
Private Verantwortliche können eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen. Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater ist Anlaufstelle für die betroffenen Personen und für die Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind. Sie oder er hat namentlich folgende Aufgaben: Schulung und Beratung des privaten Verantwortlichen in Fragen des Datenschutzes; Mitwirkung bei der Anwendung der […]
Art. 9 DSG (Schweiz) Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. Der Auftragsbearbeiter […]
Art. 8 DSG (Schweiz) Datensicherheit
Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. Art. 8 DSG CH Artikel 8 DSG CH Art. 8 DSG Schweiz Artikel 8 DSG Schweiz Art. 8 […]
Art. 7 DSG (Schweiz) Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit […]
Art. 6 DSG (Schweiz) Grundsätze
Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung […]
Art. 5 DSG (Schweiz) Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; besonders schützenswerte Personendaten: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, genetische Daten, […]
Art. 4 DSG (Schweiz) Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: die Bundesversammlung; der Bundesrat; die eidgenössischen Gerichte; die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe […]
Art. 3 DSG (Schweiz) Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987⁴ über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs⁵ 4 SR 2915 SR 311.0 Art. 3 DSG CH Artikel 3 DSG CH Art. […]
Art. 2 DSG (Schweiz) Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: private Personen; Bundesorgane. Es ist nicht anwendbar auf: Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach […]