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Art. 14 DSV (Schweiz) Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 14 DSV (Schweiz)
Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 14 DSV (Schweiz)
Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung
Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren.