Art. 30 DSV (Schweiz) Informationspflicht bei der systematischen Beschaffung von Personendaten
Art. 30 DSV (Schweiz) Informationspflicht bei der systematischen Beschaffung von Personendaten
Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so weist das verantwortliche Bundesorgan sie bei einer systematischen Beschaffung von Personendaten darauf hin.