Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Amtliche Werke

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Amtliche Werke sind offizielle Werke, die von staatlichen Stellen oder Behörden veröffentlicht werden. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sind alles Beispiele für amtliche Werke. Dazu gehören auch noch Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Sie dienen der Information der Öffentlichkeit und haben einen offiziellen Charakter. Amtliche Werke können auch „offizielle Veröffentlichungen“ oder „staatliche Dokumente“ genannt werden. Laut § 5 Abs. 1 UrhG sind die amtlichen Werke urheberrechtlich nicht geschützt. Nach § 5 Abs. 2 UrhG genießen auch andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie dürfen auch nicht geändert werden. Bei der Nutzung von amtlichen Werken muss die Quelle angegeben werden. Gemäß § 5 Abs. 3 UrhG können urheberrechtlich geschützte Werke, frei und ohne Zustimmung des Urhebers einholen zu müssen, genutzt werden, wenn sie für den privaten Gebrauch genutzt werden. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass diese Ausnahme bestimmte Einschränkungen hat, da eine Vervielfältigung der Werke zum Zweck der Verbreitung und Weiterverkauf nicht erlaubt ist. Andere amtliche Werke wie amtliche Merkblätter und Patentschriften können beispielsweise erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen eingebunden werden.