Unter dem Begriff „Ausschließliches Nutzungsrecht“ versteht man das exklusive Nutzungsrecht. Dieses Recht ermöglicht dem Inhaber dieses Rechts die exklusive Nutzung eines Werks. Somit kann diese Person über die Nutzung des Werks entscheiden und anderen die Nutzung erlauben oder untersagen.
Das ausschließliche Nutzungsrecht wird auch das Exklusivrecht oder alleinige Berechtigung genannt. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt es, bei einer Zustimmung des Urhebers, die Nutzung an Dritte zu vergeben. Das ist dann das einfache Nutzungsrecht. Der Dritte darf dann das Werk, gemäß den Bedingungen und Einschränkungen, die in dem Nutzungsrecht festgelegt sind, nutzen. Beispiele für diese Bedingungen sind die Zeit der Nutzung, die Art der Nutzung, die Verbreitung des Werks etc. Diese werden zwischen dem Urheber und der dritten Person vereinbart.
Wenn ein Werk benutzt wird, trotz des urheberrechtlichen Schutzes, geht es um eine Urheberrechtsverletzung. Diese kann folgende Ansprüche haben: Schadenersatz, Unterlassung und Zahlung von Wertersatz und Abmahnkosten. Falls die Schuld, demjenigen, der das Urheberrecht verletzt hat, nicht gegeben werden kann, kann der Urheber eine Lizenzgebühr verlangen.