Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Folgerecht (§ 26 UrhG)

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§26 des Urheberrechts (UrhG) in Deutschland verankert, die Möglichkeit für Erfinder oder Erben von Erfindungen, diese finanziell weiterzuverkaufen und an diesem Prozess zu partizipieren. Das Folgerecht ist ebenfalls als ,,Resale Right‘‘ bekannt und spielt eine internationale Relevanz.
Kernaspekte des Folgerechts
Geltungsbereich: Alle Originalwerke der bildenden Kunst, die nach dem 1. Januar 2003 geschaffen wurden, können für das Folgerecht berücksichtigt werden. Diese Werke beinhalten Gemälde, Skulpturen, Zeichnungen, Druckgrafiken oder Fotografien.
Berechtigte Personen: Berechtigte Personen sind einmal der Künstler selbst und in manchen Fällen auch die Erben. Man will diesen die Möglichkeit geben beim Weiterverkaufen zu partizipieren.