Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Freie Benutzung

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Freie Benutzung bezeichnet eine „unabhängige Schöpfung“ die an ein Originalwerk angelehnt ist, aber so weit von diesem Original abweicht das sie als eigenes Werk gilt.
Geregelt wird die Freie Benutzung in § 24 des Urheberrechtsgesetz (UrhG), Beispiele dafür wäre eine Parodie oder eine Anlehnung sowie die Übertragung in eine andere Werkart als bspw. ein Musikwerk welches nach einem Bild komponiert wurde.
Diese ist ab dem Zeitpunkt zulässig ab dem das Werk nicht mehr bloß als eine reine Nachahmung des Originals angesehen wird. Dazu muss das neue Werk einen eigenen schöpferischen Ausdruck haben, der das Originalwerk überlagert. Wichtig ist außerdem das nur Werke frei benutzt werden können die bereits einen urheberrechtlichen Schutz besitzen oder solche die aufgrund mangelnder schöpfungshöhe oder des Alters gemeinfrei sind.

Daneben ist laut § 51 UrhG ebenfalls das Zitieren öffentlicher Werke, wenn es durch einen sinnvollen Zweck als berechtigt angesehen wird. Das umfasst, die Vervielfältigung, Verbreitung sowie die öffentliche Wiedergabe zumindest, solange das Zitat erkennbar ist und die Quelle angegeben ist.
Dies kann in speziellen Einzelfällen Komplex sein und benötigt dann die juristische Einschätzung eines experten.