Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Kleine Münze

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Die „kleine Münze“ ist ein Begriff aus dem Urheberrecht in Deutschland, der Werke bezeichnet, die gerade noch die Anforderungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs erfüllen und daher prinzipiell für einen rechtlichen Schutz in Betracht kommen. Diese Werke weisen nur eine minimale Schöpfungshöhe auf, das heißt, sie unterscheiden sich kaum von etwas, „was jeder so gemacht hätte“. Trotz ihrer Einfachheit sind sie dennoch urheberrechtlich geschützt, vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen an einen persönlichen geistigen Ausdruck.

Die „kleine Münze“ bestimmt die unterste Grenze der gerade noch urheberrechtlich schütz baren Werke. Sie wird daher auch als “Stiefkind des Urheberrechts” bezeichnet. Der Begriff „kleine Münze“ wurde 1921 von dem Rechtswissenschaftler Alexander Elster geprägt und dient dazu, auch einfache und alltägliche Schöpfungen vor unerlaubter Nutzung zu schützen.

Das infrage kommende Werk muss neben den Anforderungen an den Werkbegriff über ein ausreichendes Maß an schöpferischem Inhalt verfügen. Die Messlatte in Hinblick auf die Gestaltungshöhe kann niedrig angelegt sein. So sind auch einfache Werke durch das Urheberrecht schütz bar, die über ein schwaches Maß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft verfügen. Es ist entscheidend, dass eine Errungenschaft von kreativem Wert und daher schutzwürdigem Charakter geschaffen wurde.

Der erforderliche Grad an Ausdruckskraft variiert je nach Art des Werkes: Während bei literarischen Werken eine höhere Schutzschwelle besteht, können auf dem Gebiet der Musik auch einfachste Melodien wie Jingles als schutzwürdig angesehen werden.
Die Anerkennung der “kleinen Münze” im Urheberrecht unterstreicht die Bedeutung der Individualität und Kreativität in allen Formen und Größen. Sie fördert die Kreativität und Innovation, indem sie auch die kleinsten kreativen Anstrengungen schützt und anerkennt.

Die kleine Münze gilt für alle Werkarten, mit Ausnahme von Gebrauchsgrafiken oder angewandter Kunst, die als Geschmacksmuster geschützt werden können. Beispiele für Werke der „kleinen Münze“ könnten Werbeslogans oder einfache Reime sein. Diese Werke mögen einfach erscheinen, aber ihre Schöpfung erfordert dennoch eine individuelle und schöpferische Leistung. Der § 2 Abs. 2 UrhG regelt die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz von Werken und besagt, dass Werke nur geschützt werden, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.