Eine Kollektivmarke ist eine Marke, die von bspw. einem Verband genutzt wird und die es ihm ermöglicht, die eigenen Waren der Mitglieder zu kennzeichnen. Inhaber einer Kollektivmarke können alle rechtsfähigen Verbände sein, also Dachverbände, Spitzenverbände etc.
Sie werden z. B. verwendet, um ein Produkt der Mitglieder anhand von Herkunft, Qualität und Art zu kennzeichnen (§§ 97 ff. MarkenG).
Ebenfalls reicht nur ihre Benutzung aus um die Aufrechterhaltung des Markenrechts zu erhalten, zumindest solange sie von autorisierten Personen verwendet wird oder sogar nur vom Verband selbst, das ist in § 100 II MarkenG geregelt.
Bei einer Markenrechtsverletzung ist jedoch weiterhin die Zustimmung des Inhabers erforderlich, soweit zumindest nichts anderes festgelegt ist. Genau wie andere Marken müssen auch Kollektivmarken eine Unterscheidungskraft besitzen damit sie eingetragen werden können. Sie können allerdings ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche dann im Handel zur Bezeichnung z.B. über die Herkunft der Ware verwendet wird, allerdings nur wenn sie bestimmte Vorstellungen über die Ware geben.