Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Leermedienabgabe

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Die „Leermedienabgabe“ ist eine in Deutschland gesetzlich festgelegte Gebühr, die beim Kauf von Geräten und Leermedien anfällt, die potenziell zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken genutzt werden können. Diese Gebühr wurde 1965 eingeführt und dient als Ausgleich für die Urheber der Werke, wie Musiker und Komponisten, wenn ihre Werke für private Zwecke kopiert werden.
In Deutschland ist es im Allgemeinen gestattet, Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für den privaten Gebrauch anzufertigen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Urheber dieser Werke nicht benachteiligt werden, wird eine Ausgleichszahlung an sie geleistet. Diese Ausgleichszahlung für kopierte Bild- und Tonaufzeichnungen wird durch die Käufer von Geräten und Leermedien getragen, die zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken genutzt werden können.
Zu diesen Geräten und Medien zählen beispielsweise Brenner, CD-Rohlinge, USB-Sticks, Speicherkarten, externe Festplatten und Smartphones. Der Preis dieser Geräte und Medien beinhaltet bereits die Leermedienabgabe.
Die Leermedienabgabe dient somit als wichtiger Mechanismus zum Schutz der Rechte der Urheber und ermöglicht gleichzeitig die private Nutzung urheberrechtlich geschützte Werke.