Der Begriff „Markenformen“ wird unterteilt in verschiedene Marken, die wichtigsten darunter wären die akustische Marke, die dreidimensionale Marke, Wortmarke, Bildmarke.
Akustische Marken, auch bekannt unter dem Begriff „Klangmarke“, können aus gesprochenem, gesungenem sowie rein geräuschhafte Klangbilder umfassen.
Allerdings können diese nur eingetragen werden, wenn der Klang, an sich Unterscheidungskraft hat. Das bedeutet, dass der Durchschnittsverbraucher ihn als erinnerbaren Klang wahrnimmt, also die Ware oder Dienstleistung ausschließlich mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu bringen sind.
Dreidimensionale Marken, auch als „Formmarke“ bekannt, bezeichnet eine Marke, die aus einer dreidimensionalen Gestaltung besteht. Dies kann beispielsweise die Form der beanspruchten Ware sein oder auch deren Verpackung.
Für die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke müssen 6 verschiedene Ansichten der dreidimensionalen Form eingereicht werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass dreidimensionale Marken es ermöglichen, Dinge mit dem Sehsinn sowie dem Tastsinn zu erkennen.
Die Markenformen sind in § 3 MarkenG geregelt, der die Arten von Zeichen definiert, die als Marke schützen lassen können. Darüber hinaus gibt es in § 8 MarkenG und § 32 MarkenG weitere Vorschriften für die Darstellung und Eintragung von Marken. Die konkreten Markenformen sind in der Markenverordnung (MarkenV) zu finden.
Wortmarke, Wortmarken sind eine der häufigsten Formen einer Marke, sie darf ausschließlich aus Buchstaben, Zahlen, anderer Zeichen oder auch aus einer Kombination all derer bestehen. Sie wird verwendet, um Wörter, Sätze oder Namen zu schützen, die ein Unternehmen oder eine Person zur Identifizierung ihrer Produkte verwenden. Eine Wortmarke kann in jeder Sprache oder Schriftart gestaltet sein und muss nicht unbedingt einen Sinn ergeben, Beispiele dafür wären z. B. „Microsoft“, „Apple“ oder „Google“. Sollte man eine Wortmarke registrieren erhält der Inhaber das Recht diese Marke zur Identifikation einer bestimmten Ware zu verwenden.
Eine Bildmarke besteht aus einer einzigartigen grafischen Darstellung. Dies kann ein Bild sein sowie Symbole, Zeichen oder abstrakte Formen, welche dafür genutzt wird eine bestimmte Marke zu identifizieren.
Die Bildmarke ist vor allem in Situationen nützlich, in denen eine Wortmarke aufgrund einer Sprachbarriere nicht effektiv wäre. Ein Beispiel dafür wäre „Apfel“ Logo von Apple. Wie bei der Wortmarke bietet die Bildmarke meistens keinen Schutz in anderen Ländern und muss daher bei internationalen Unternehmen für jedes Land einzeln registriert werden.
Dazu gibt es noch die sonstigen Marken, dazu gehören alle Marken, die nicht explizit in der Markenverordnung aufgeführt sind. Sie können beispielsweise Marken umfassen, die durch den Tastsinn oder Geruchssinn wahrgenommen werden oder aus einer Kombination verschiedener Marken bestehen. Für die Anmeldung einer solchen Marke kann neben der Darstellung eine Beschreibung erforderlich sein, welche bis zu 150 Wörter umfassen darf. Außerdem muss es ein zusammenhängender Text sein, ohne grafische oder andere gestalterische Inhalte. Bei einer Anmeldung auf Papier muss die Beschreibung auf einem separaten DIN A4-Blatt eingereicht werden.
Marken mit transparenten Elementen gelten ebenfalls als „sonstige Markenform“, um den gewünschten Gegenstand zu schützen, muss insbesondere bei transparenten Elementen der Hintergrund gut kontrastiert werden und die Ränder müssen gestrichelt dargestellt werden.