Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Markenhinterleger

Mit DatenBuddy.de zur Datenschutzdokumentation

Einfach die erforderliche Datenschutzdokumentation nach DSGVO für Dein Unternehmen oder Verein online generieren.

Der Begriff „Markenhinterleger“ bezeichnet eine/n zukünftige/n Markeninhaber/in oder eine Organisation. Diese Marken können für ähnliche oder identische Dienstleistungen oder Waren besitzen, wie bereits hinterlegte Marken. Allerdings kann es zu Kollisionen kommen, wenn diese Marke bereits mit identischer oder ähnlicher Dienstleistung oder Ware hinterlegt ist. In diesem Fall könnte die Marke innerhalb der ersten 3 Monate nach Publikation oder in einem späteren zivilrechtlichen Verfahren angefochten werden. Deshalb ist der Markenhinterleger dafür verantwortlich, dass es zu keiner Kollision kommt.
Der Markenhinterleger ist laut § 7 MarkenG dazu berechtigt eine Marke anzumelden, nach dieser Anmeldung erhält dieser dann das Recht zu entscheiden, wie er die Marke nutzt sowie nach § 14 MarkenG das Recht gegen Verletzungen vorzugehen.
Wenn der Markenhinterleger oder sein Vertreter das Markengesuch zurückzieht, wird es gelöscht. Der Rechtsübergang auf einen anderen Markenhinterleger z. B. bei Veräußerung oder Erbgang ist in § 27 MarkenG geregelt.

Ebenfalls wird in § 27 MarkenG geregelt, wie der Rechtsübergang von Marken abläuft welche durch z.B. Eintragung oder notorische Bekanntheit geschützt sind. Außerdem kann man nicht nur die ganze Marke übertragen, sondern hat auch die Möglichkeit eine Marke nur teilweise zu übertragen. Übertragungen finden meistens im Fall von Verkauf, Erbschaft oder Insolvenz statt. Diese übertragrund muss dann beim Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen und geändert werden.