Die Miturheberschaft ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 8 festgelegt. Sie wird bei Werken verwendet, die durch mehrere Personen entstehen und deren unterschiedliche Beiträge nicht separat genutzt werden können. So ein Fall könnte z. B. bei einem Filmset, dort können Filmregisseur und Cutter nicht unabhängig voneinander agieren bei Werden benötigt, um ein fertiges Ergebnis zu erzielen.
Vorausgesetzt wird bei einer Miturheberschaft das alle Miturheber gleichberechtigt sind mit Ausnahme, wenn etwas anderes festgelegt wurde.
Außerdem sollte man darauf achten diese nicht mit einer einfachen Werkverbindung zu verwechseln, da diese lediglich Separate Werke bezeichnet, die zusammen präsentiert werden. Und nicht wie bei einer Miturheberschaft wo von jedem Miturheber die kollektive Schaffung in das Werk fließt, und alle gleichermaßen anerkannt und geschützt werden.
Dazu fordert die die Miturheberschaft auch das alle Miturheber einvernehmlich über die Verwendung, die Veröffentlichung und die Vervielfältigung sowie Änderungen ihres Werkes entscheiden müssen. Bedeutet das kein Miturheber alleine das Werk nutzen darf.
Die Miturheberschaft endet nicht mit dem Tod eines Miturhebers. Das bedeutet, dass die Erben der verstorbenen Miturheber deren Rechte und Pflichten eintreten. Die Erben müssen sich jedoch an die bestehenden Vereinbarungen zwischen lebenden Miturhebern halten.