Der Begriff „Nutzungsrecht“ bezieht sich darauf, wer das Recht hat, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Durch Lizenzvereinbarungen werden die Nutzungsrechte an Dritte vergeben. Diese Lizenzvereinbarungen umfassen die Art der Nutzung, die Dauer der Lizenz, die Beschränkungen etc. Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Lizenzen. Entweder exklusiv oder nicht exklusiv. Durch eine exklusive/ausschließliche Lizenz hat man das alleinige Recht zur Nutzung des Werks. Eine nicht exklusive Lizenz stellt das Werk auch anderen zur Verfügung.
In der Lizenz steht auch oft das Nutzungszweck, wie z.B. Bildungszwecke, kommerzielle Nutzung, öffentliche Nutzung, Bearbeitung etc. In den Fällen darf man das Werk nur zum Zwecken, das in der Lizenz steht, nutzen.
Die Dauer der Lizenz gibt an, wie lange Dritte das Werk nutzen darf. Es kann zeitlich begrenzt sein aber auch erneuert werden.
In der Regel sind die ausschließliche/exklusive Rechte teurer für den Lizenznehmer, da sie mehr Kontrolle bieten.
Es ist auch wichtig anzumerken, dass das Nutzungsrecht auch in anderen Rechtsbereichen vorkommen kann. Einige Beispiele dafür sind:
- Das Patentrecht: Damit die patentierte Erfindung genutzt oder hergestellt werden darf, kann der Patentinhaber die Nutzungsrechte an andere Parteien vergeben. Somit kann sie das Patent legal verwenden.
- Das Markenrecht: Gleiches Prinzip wie beim Patentrecht.
- Das Eigentumsrecht: Der Eigentümer von materiellen Sachen kann einem Dritten die Nutzungsrechte vergeben.