Der Begriff „Öffentlichkeit“ hat generell mehrere Bedeutungen. Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht hat der Begriff „Öffentlichkeit“ ein paar Aspekte, die zu beachten sind. Im Urheberrecht bezieht sich der Begriff auf die Gesellschaft, die einen Zugang auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk haben kann.
Ein der Aspekte ist die öffentliche Wiedergabe. Eine öffentliche Wiedergabe kann eine Aufführung, Sendung, Vorführung oder Verbreitung eines Werks sein. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Urheberrechtsgesetz leistet dem Urheber die Kontrolle über sein Werk. Der Urheber kann bestimmen, wann und wie das Werk öffentlich wiedergegeben sein darf. Als Öffentlichkeit werden auch jegliche Arten von Veranstaltungen bezeichnet.
Die durch Internet veröffentlichte Werke sind jederzeit für die Öffentlichkeit abrufbar. Diese können Hochladungen von Videos oder Bereitstellungen von Musik sein.
Es gibt auch Werke, die von der Öffentlichkeit frei genutzt werden können, da sie vom Urheberrecht nicht geschützt sind. Diese Werke nennt man gemeinfreie Werke. Diese Werke können, ohne nach Erlaubnis fragen zu müssen, kopiert, verbreitet und bearbeitet werden. Diese Situationen entstehen in der Regel, weil das Urheberrecht abgelaufen ist.
Noch eine Ausnahme wäre die private Nutzung, die im Vergleich zu der öffentlichen Nutzung zum persönlichen Zweck ist. Diese wären private Aufführungen oder Kopien.
Es ist noch wichtig anzumerken, dass das Urheberrecht nicht nur die Urheber schützt, sondern auch die Öffentlichkeit, da es den Zugang zu Informationen und kreativen Werken erleichtert.