Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Senderecht (§20 UrhG

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Das Senderecht, welches sich im §20 des deutschen Urheberrechts befindet, regelt wie Rundfunkanstalten, wie Radio oder Fernsehsender mit urheberrechtlich geschützten Werken umgehen dürfen, damit sie diese nutzen können.

Kernaspekte des Senderechts (§ 20 UrhG)

  1. Erlaubnis: Oftmals wird die Nutzungserlaubnis eines Werkes durch Verträge geregelt, damit diese von den Sendern genutzt werden dürfen. Hierbei handelt es sich oft um Musik oder Filme.
  2. Bezahlung: Der Urheber, also der geistige Eigentümer des Werkes, profitiert finanziell von dem Abspielen seines Werkes. Dieser wird durch sogenannte Verwertungsgesellschaften bezahlt und profitiert davon.
  3. Verschiedene Formen der Verbreitung: Durch das digitale Zeitalter werden nicht nur Radiosender solche Werke ausgestrahlt, sondern auch durch andere Streaming Dienste, welche ähnliche Prozesse durchgehen müssen, um dieses Senderecht ausleben zu können.