Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Urheber

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Der Urheber ist der Schöpfer eines Werkes, also die Person, die es erschaffen hat. Der Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) stets der ursprüngliche Inhaber der Rechte an einem Werk. Dies gilt insbesondere für Werke, die als persönliche geistige Schöpfung gelten.
Zu den Rechten eines Urhebers gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte, die das innere Band zwischen dem Urheber und seinem Werk schützen. Dazu gehört das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht auf Erstveröffentlichung, das Recht auf Schutz vor Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes und das Recht auf Zugang zum Werk.
Die Verwertungsrechte sind ein weiterer wichtiger Aspekt des Urheberrechts. Sie ermöglichen dem Urheber die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes. Dazu gehören das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Bearbeitungsrecht. Diese Rechte sind übertragbar und können an Dritte lizenziert werden.
Durch das Urheberrecht wird dem Urheber ermöglicht, darüber zu bestimmen wie seine Werke verwendet werden und eine Entlohnung für die Nutzung zu erhalten. Ebenfalls kann der Urheber seine Nutzungsrechte an andere übertragen oder die Nutzungsrechte einräumen.
Zu den Pflichten eines Urhebers gehören die Beachtung der Schranken des Urheberrechts, die bestimmte Nutzungen von Werken ohne Zustimmung des Urhebers erlauben. Dazu gehören zum Beispiel Zitate, Parodien, Privatkopien oder Bildungszwecke. Außerdem muss der Urheber die Rechte anderer Urheber wahren, die an demselben Werk oder an einem verwandten Werk beteiligt sind. Dazu gehören zum Beispiel Miturheber, Bearbeiter, Übersetzer oder Leistungsschutzberechtigte wie Künstler oder Produzenten.