Begriffe zum Datenschutz einfach erklärt

Urheberrechtsverletzung

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Der Begriff „Urheberrechtsverletzung“ bezeichnet eine rechtliche Verletzung gegen das Urheberrecht. Diese geschehen, indem jemand ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers sein Werk verwendet. Laut UrhG kann der Rechteinhaber eine Vernichtung aller Vervielfältigungsstücke verlangen.
Laut § 106 im UrhG kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen bei Fällen von Urheberrechtsverletzungen. Eine Geldstrafe ist eine weitere Möglichkeit. Es ist noch wichtig anzumerken, dass ein Versuch auch strafbar ist.
Literatur, Musik, Filme, Software, Kunstwerke etc., die zum geistigen Eigentum gehören, werden vom Urheberrecht vor unerlaubter Nutzung geschützt.
Folgende Handlungen können potenziell als Urheberrechtsverletzungen gelten:


• Verbreitung: Die, ohne erforderlicher Genehmigung oder Lizenz, Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, digital oder in Echt, kann als Urheberrechtsverletzung gesehen werden. Beispielsweise das Hochladen eines Films in einem Online-Netzwerk.


• Vervielfältigung: Darunter das unerlaubte Kopieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Ob in gedruckter oder digitaler Form, ist irrelevant.


• Öffentliche Aufführung: Das Präsentieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die Zustimmung des Urhebers ist nicht erlaubt. Bsp.: Aufführung eines Songs, das urheberrechtlich geschützt ist.

• Modifikation: Änderung oder Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die Genehmigung des Urhebers kann als Urheberrechtsverletzung gesehen werden. Beispielsweise das Remixen eines Musikstücks.

• Die unerlaubte Verwendung von Bildern auf Websites oder in anderen Medien, ohne die Zustimmung des Urhebers, kann als Urheberrechtsverletzung gelten.

• Plagiate (Kopieren von Texten) können auch als Urheberrechtsverletzungen gelten, wenn sie ohne die erforderliche Zitierung des ursprünglichen Autors stattfinden.