Der Abschnitt 49 des deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) umfasst die Regelungen, der Verbreitung und die Öffentliche Wiedergabe von Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare in bestimmten Verfassungen.
1) Vervielfältigung, Verbreitung sowie öffentliche Wiedergabe:
Zulässigkeit: Die Verbreitung und Wiedergabe von öffentliche Rundfunkkommentaren sowohl als auch Artikel, die kein Rechtevorbehalt besitzen, sind zulässig. Dabei können diese politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Bezug haben, jedoch besitzen ihre öffentliche Daseinsberechtigung.
Eine Angemessene Vergütung: Dem Urheber ist für die oben genannte Handlung eine rechtskonforme Vergütung auszuzahlen, welche der von dem Urheber geleisteten Leistung entspricht. Ausnahmen können sich darin befinden, wenn der Urheber kurze Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikel in Form einer Übersicht liefert.
Verwertungsgesellschaft: Das Recht auf eine angemessene und rechtskonforme Vergütung kann der Urheber durch eine Verwertungsgesellschaft geltend machen.