Art. 33 DSV (Schweiz) Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs
Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein. Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen […]
Art. 32 DSV (Schweiz) Unentbehrlichkeit des Pilotversuchs
Ein Pilotversuch ist unentbehrlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert technische Neuerungen, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone. Die Erfüllung einer Aufgabe […]
Art. 31 DSV (Schweiz) Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem EDÖB die geplanten automatisierten Bearbeitungstätigkeiten im Zeitpunkt des Entscheids zur Projektentwicklung oder der Projektfreigabe. Die Meldung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a–d DSG sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Bearbeitungstätigkeiten enthalten. Der EDÖB nimmt diese Meldung in das Register der Bearbeitungstätigkeiten auf. Das verantwortliche Bundesorgan […]
Art. 30 DSV (Schweiz) Informationspflicht bei der systematischen Beschaffung von Personendaten
Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so weist das verantwortliche Bundesorgan sie bei einer systematischen Beschaffung von Personendaten darauf hin.
Art. 29 DSV (Schweiz) Informationspflicht bei der Bekanntgabe von Personendaten
Das Bundesorgan informiert die Empfängerin oder den Empfänger über die Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit sich diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergeben.
Art. 28 DSV (Schweiz) Anlaufstelle des EDÖB
Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater dient dem EDÖB als Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch das betreffende Bundesorgan.
Art. 27 DSV (Schweiz) Pflichten des Bundesorgans
Das Bundesorgan hat gegenüber der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater folgende Pflichten: Es gewährt ihr oder ihm Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. Es sorgt dafür, dass sie oder er über eine Verletzung der Datensicherheit informiert wird. Es veröffentlicht die Kontaktdaten […]
Art. 26 DSV (Schweiz) Anforderungen und Aufgaben
Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater muss die folgenden Anforderungen erfüllen: Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse. Sie oder er übt ihre oder seine Funktion gegenüber dem Bundesorgan fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus. Sie oder er muss folgende Aufgaben wahrnehmen: Sie oder er wirkt bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit, indem sie oder er […]
Art. 25 DSV (Schweiz) Ernennung
Jedes Bundesorgan ernennt eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater. Mehrere Bundesorgane können gemeinsam eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen.
Art. 24 DSV (Schweiz) Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten
Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen, die am 1. Januar eines Jahres weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, sowie natürliche Personen sind von der Pflicht befreit, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen, ausser eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt: Es werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet. Es wird ein Profiling mit hohem Risiko […]