Art. 23 DSV (Schweiz) Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater
Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater: die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen; Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt; das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.
Art. 22 DSV (Schweiz) Frist, Modalitäten und Zuständigkeit
Die Artikel 16 Absätze 1 und 5 sowie 17–19 gelten sinngemäss für das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung.
Art. 21 DSV (Schweiz) Technische Anforderungen an die Umsetzung
Als gängiges elektronisches Format gelten Formate, die es ermöglichen, dass die Personendaten mit verhältnismässigem Aufwand übertragen und von der betroffenen Person oder einem anderen Verantwortlichen weiterverwendet werden. Das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung begründet für den Verantwortlichen nicht die Pflicht, technisch kompatible Datenbearbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten. Ein unverhältnismässiger Aufwand für die Übertragung von Personendaten […]
Art. 20 DSV (Schweiz) Umfang des Anspruchs
Als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekanntgegeben hat, gelten: Daten, die sie diesem wissentlich und willentlich zur Verfügung stellt; Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person und ihr Verhalten im Rahmen der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat. Personendaten, die vom Verantwortlichen durch eigene Auswertung der bereitgestellten oder beobachteten Personendaten erzeugt […]
Art. 19 DSV (Schweiz) Ausnahme von der Kostenlosigkeit
Ist die Erteilung der Auskunft mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, so kann der Verantwortliche von der betroffenen Person verlangen, dass sie sich an den Kosten angemessen beteiligt. Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung mitteilen. Bestätigt die betroffene Person das Gesuch nicht innerhalb […]
Art. 18 DSV (Schweiz) Frist
Die Auskunft muss innerhalb von 30 Tagen seit dem Eingang des Begehrens erteilt werden. Kann die Auskunft nicht innerhalb von 30 Tagen erteilt werden, so muss der Verantwortliche die betroffene Person darüber informieren und ihr mitteilen, innerhalb welcher Frist die Auskunft erfolgt. Verweigert der Verantwortliche die Auskunft, schränkt er sie ein oder schiebt er sie […]
Art. 17 DSV (Schweiz) Zuständigkeit
Bearbeiten mehrere Verantwortliche Personendaten gemeinsam, so kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen geltend machen. Betrifft das Begehren Daten, die von einem Auftragsbearbeiter bearbeitet werden, so unterstützt der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen bei der Erteilung der Auskunft, sofern er das Begehren nicht im Auftrag des Verantwortlichen beantwortet.
Art. 16 DSV (Schweiz) Modalitäten
Wer vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangt, ob Personendaten über sie oder ihn bearbeitet werden, muss dies schriftlich tun. Ist der Verantwortliche einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich mitgeteilt werden. Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen. Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen kann die betroffene Person ihre Daten an […]
Art. 15 DSV (Schweiz) Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
Die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit an den EDÖB muss folgende Angaben enthalten: die Art der Verletzung; soweit möglich den Zeitpunkt und die Dauer; soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personendaten; soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen; die Folgen, einschliesslich der allfälligen Risiken, für die betroffenen […]
Art. 14 DSV (Schweiz) Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung
Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren.